BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 52

§ 52Sonderprüfung

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Bei der Beschlussfassung können Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.

(2) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfungen § 130 Abs. 2 bis 4 und § 131 bis § 133 AktG sinngemäß.

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