§ 48 Organe
§ 48 Organe — VAG 2016
§ 48 Organe — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168969
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Verein muss einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) haben.
(2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Länder oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe eingerichtet werden.
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