§ 47 Verwendung des Jahresüberschusses
§ 47 Verwendung des Jahresüberschusses — VAG 2016
§ 47 Verwendung des Jahresüberschusses — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168968
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuss auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind. Eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres darf nicht allein aus dem Grund unterbleiben, dass die Mitgliedschaft nach dem Ende des Geschäftsjahres erloschen ist.
(3) Eine Verteilung des Jahresüberschusses an die Mitglieder ist ausgeschlossen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung führen würde.
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