§ 46 Nachrangige Verbindlichkeiten
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Nachrangige Verbindlichkeiten
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs nachrangige Verbindlichkeiten gemäß § 170 Abs. 1 Z 2 eingehen und darüber Wertpapiere ausgeben.
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