§ 45 Sicherheitsrücklage
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Sicherheitsrücklage
Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muss.
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