BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 45

§ 45Sicherheitsrücklage

Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muss.

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