VAG 2016
Gliederung
2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 43 Entstehen
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden