BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 43

§ 43Entstehen

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

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