§ 40 Mitgliedschaft
§ 40 Mitgliedschaft — VAG 2016
§ 40 Mitgliedschaft — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168961
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden.
(2) Der Verein darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen. Die Satzung hat in diesem Fall festzulegen, in welchen Versicherungszweigen und bis zu welchem Ausmaß Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft abgeschlossen werden dürfen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft nicht überwiegen dürfen.
(3) Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
(4) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschusszahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
(5) Beiträge und Nachschusszahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
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