§ 4 Ausnahmen in der Rückversicherung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die von der Republik Österreich in der Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion auf Grund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.
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