§ 38 Veröffentlichungen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Veröffentlichungen
Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 AktG sinngemäß.
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