§ 36 Name
§ 36 Name — VAG 2016
§ 36 Name — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168957
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Im Namen des Vereins ist auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.
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