§ 35 Begriff
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß § 6 Abs. 1.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden