§ 343 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
14. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 343 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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