BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 332

§ 332Insolvenz

Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

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