§ 330 Verletzung des Bezeichnungsschutzes
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
13. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 330 Verletzung des Bezeichnungsschutzes
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 287 führt, begeht, wenn dadurch Verwechslungsgefahr besteht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden