BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 324

§ 324Kleine Versicherungsvereine

Wer

1. den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,

2. über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder

3. als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

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