§ 319 Verletzung von Informationspflichten
§ 319 Verletzung von Informationspflichten — VAG 2016
§ 319 Verletzung von Informationspflichten — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40228362
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer
1. die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oder
2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt oder
3. als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.
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