§ 318 Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
13. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 318 Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
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