§ 318 Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
In Kraft seit 01. Januar 2016
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Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
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