BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 318

§ 318Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

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