BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 313

§ 313Anmeldung

Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 310), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.

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