BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 312

§ 312Deckungsstock im Konkursverfahren

(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.

(2) Der Deckungsstock bildet im Konkursverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.

(4) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht und der FMA mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.

(5) Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt § 303 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens maßgebend.

(6) Soweit Versicherungsforderungen aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.

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