§ 311 Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
12. Hauptstück Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
4. Abschnitt Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
§ 311 Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
Bei Versicherungszweigen gemäß Z 19 bis 22 gemäß Anlage A erlöschen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Versicherungsverhältnisse.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden