BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 300

§ 300Bildung des Deckungsstocks

(1) Versicherungsunternehmen haben einen Deckungsstock in der Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 301 mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts zu bilden, wenn diese

1. die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 fällt,

2. die betriebliche Kollektivversicherung,

3. die fondsgebundene Lebensversicherung,

4. die indexgebundene Lebensversicherung,

5. die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,

6. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,

7. die Krankenversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird oder

8. die Unfallversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,

betreiben.

(2) Der Deckungsstock ist gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten. Werden mehrere der in den Z 1 bis 8 genannten Versicherungsarten von einem Versicherungsunternehmen betrieben, dann ist für jede dieser Versicherungsarten eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind.

(3) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

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