BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 296

§ 296Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

(1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass durch den Betrieb einer Zweigniederlassung oder durch den Dienstleistungsverkehr im Inland die finanzielle Leistungsfähigkeit eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens gefährdet wird, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die Versicherungstätigkeit über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ausübt, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen entsprechend Art. 155 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG, so hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß § 275 anzuordnen und die zuständige Aufsichtsbehörde hiervon zu verständigen. Darüber hinaus kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

(3) Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Abs. 2 zuständigen Aufsichtsbehörde entsprechend Art. 155 der Richtlinie 2009/138/EG an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, so hat die Zustellung auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde über die FMA zu erfolgen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen