BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 201611. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren3. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit§ 295

§ 295Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte

In Kraft seit 01. Januar 2016
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