§ 293 Internationale Sanktionen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren
2. Abschnitt Beaufsichtigung
§ 293 Internationale Sanktionen
Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.
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