§ 291 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern
§ 291 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern — VAG 2016
§ 291 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169213
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die auf Grund der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann die FMA einem Versicherungs- und Rückversicherunternehmen die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Mitgliedstaaten untersagen.
(2) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände kann die FMA von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß § 274, verlangen.
(3) Die FMA kann einem Versicherungsunternehmen den Abschluss von Versicherungsverträgen mit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten haben, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde des Drittlandes, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, untersagen, insoweit das Versicherungsunternehmen nach den Rechtsvorschriften dieses Staats zum Abschluss der Versicherungsverträge nicht berechtigt ist.
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