BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 201611. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren2. Abschnitt Beaufsichtigung§ 286

§ 286Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession

In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 286 Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession — VAG 2016 | GesetzeFinden.at