§ 281 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan
§ 281 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan — VAG 2016
§ 281 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169203
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Solvabilitäts-, der Sanierungs- und der Finanzierungsplan haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
2. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft,
3. eine Prognose der Solvenzbilanz,
4. Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen, und
5. umfassende Angaben zur Rückversicherungspolitik.
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