BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 270

§ 270Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

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