§ 270 Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 270 Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
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