§ 268b Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
In Kraft seit 15. Juni 2018
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 268b Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
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