BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 268b

§ 268bErmächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

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