§ 268a Marktüberwachung
§ 268a Marktüberwachung — VAG 2016
§ 268a Marktüberwachung — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40200706
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.
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