§ 266a Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
10. Hauptstück Informationen
6. Abschnitt Abschlussprüfer
§ 266a Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von §§ 261, 263, 264 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 265 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 und Abs. 5 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB.
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