BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 266

§ 266Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme

1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,

4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,

5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,

6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro

je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

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