§ 262 Befristetes Tätigkeitsverbot
In Kraft seit 17. Juni 2016
Up-to-date
Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.
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