§ 261 Beauftragung von Wirtschaftsprüfern
§ 261 Beauftragung von Wirtschaftsprüfern — VAG 2016
§ 261 Beauftragung von Wirtschaftsprüfern — VAG 2016
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
Inkrafttretungsdatum
17. Juni 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181480
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß § 271, § 271a oder § 271b UGB oder Art. 4 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwerwiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat bzw. vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 274 Abs. 4 bis 6 zu ermöglichen.
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