§ 259 Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
10. Hauptstück Informationen
5. Abschnitt Mitteilungspflichten der FMA
§ 259 Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen
Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 KHVG 1994 und § 2 VOEG obliegen.
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