§ 259 Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen
§ 259 Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen — VAG 2016
§ 259 Mitteilungen an den Fachverband der Versicherungsunternehmen — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169181
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 KHVG 1994 und § 2 VOEG obliegen.
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