§ 249 Verzeichnisse und Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
§ 249 Verzeichnisse und Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte — VAG 2016
§ 249 Verzeichnisse und Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169170
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versicherungsunternehmen haben die Deckungsstockverzeichnisse fortlaufend an ihrem Sitz zu führen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen, binnen sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
(2) Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben und kann festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(3) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen erstrecken.
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