§ 244 Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: schriftliche Leitlinien
§ 244 Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: schriftliche Leitlinien — VAG 2016
§ 244 Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: schriftliche Leitlinien — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169165
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen. Ebenso sind schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Eignung der im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage veröffentlichten und zu veröffentlichenden Informationen zu erstellen und zu implementieren.
(2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen und darf erst danach veröffentlicht werden.
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