§ 233 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
§ 233 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit — VAG 2016
§ 233 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169154
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.
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