BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 233

§ 233Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.

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