§ 233 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
9. Hauptstück Gruppenaufsicht
6. Abschnitt Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
§ 233 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.
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