§ 232 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden
§ 232 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden — VAG 2016
§ 232 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169153
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so hat die FMA mit den für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammenzuarbeiten.
(2) Auf Ersuchen der im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden hat die FMA diesen Behörden alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
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