BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 223

§ 223Interne Kontrollmechanismen auf Gruppenebene

In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

Die internen Kontrollmechanismen haben zusätzlich zu § 222 zumindest Folgendes zu umfassen:

1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechenbaren Eigenmitteln zu unterlegen und

2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und der Risikokonzentration.

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