BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 214

§ 214Gruppeninterne Modelle bei Methode 2

(1) Ein Antrag auf die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe hat

1. in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und

2. in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu stellen.

(2) § 212 ist sinngemäß anzuwenden.

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