§ 210 Abzug des Beteiligungsbuchwertes bei Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
§ 210 Abzug des Beteiligungsbuchwertes bei Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen — VAG 2016
§ 210 Abzug des Beteiligungsbuchwertes bei Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169131
Zuletzt nach Updates gesucht am
Stehen der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so ist der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen. In diesem Fall stellen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne keinen für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmittelbestandteil dar.
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