§ 204 Wahl der Methode
§ 204 Wahl der Methode — VAG 2016
§ 204 Wahl der Methode — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169125
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Solvabilität der Gruppe ist mit der Konsolidierungsmethode (Methode 1) gemäß § 211 und § 212 zu berechnen.
(2) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2) gemäß § 213 und § 214, oder wenn die ausschließliche Anwendung von Methode 1 nicht angemessen ist, eine Kombination der Methoden 1 und 2 genehmigen.
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