§ 201 Gemischte Versicherungsholdinggesellschaften
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
VAG 2016
Gliederung
9. Hauptstück Gruppenaufsicht
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 201 Gemischte Versicherungsholdinggesellschaften
(1) Haben ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft als Mutterunternehmen, hat die FMA als die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft zu beaufsichtigen.
(2) § 221 und § 229 bis § 236 sind sinngemäß anzuwenden.
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