BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 192

§ 192Externe Modelle und Daten

Die Verwendung eines von Dritten erhaltenen Modells oder von Dritten erhaltener Daten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß § 186 bis § 191 dar.

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