§ 179a Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus
§ 179a Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus — VAG 2016
§ 179a Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus — VAG 2016
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40195847
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das mit der Standardformel berechnete Untermodul Aktienrisiko schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.
(2) Die symmetrische Anpassung der gemäß § 175 Abs. 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.
(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 vH über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.
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