§ 173 Anrechenbarkeit der Eigenmittelbestandteile
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 173 Anrechenbarkeit der Eigenmittelbestandteile — VAG 2016
(1) Für die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sind die in Tier 1, Tier 2 und Tier 3 eingestuften Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß § 174 anrechenbaren Eigenmittel.
(2) Für die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung sind die in Tier 1 und Tier 2 eingestuften Basiseigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß § 193 Abs. 1 anrechenbaren Eigenmittel.