BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 168

§ 168Nutzung der von der EIOPA vorzulegenden technischen Informationen

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die folgenden von der EIOPA veröffentlichten technischen Informationen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwenden:

1. die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung;

2. den grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung und

3. die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in diesem Absatz genannten technischen Informationen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen werden, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Z 1 bis 3 zu verwenden.

(2) Bei der Festlegung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert. Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

(3) Bei Währungen und Ländern, für die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG keine Volatilitätsanpassung enthalten ist, darf keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewendet werden, um den besten Schätzwert zu berechnen.

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