BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetz 2016§ 163

§ 163Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei der Berechnung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge § 158 bis § 162 zu berücksichtigen. Dabei ist die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt der Beträge und den Auszahlungen an die Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist um den erwarteten Verlust auf Grund des Ausfalls der Gegenpartei anzupassen. Diese Anpassung hat auf einer Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts zu erfolgen.

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